Barrierefreiheitserklärung
Autohaus Ebbinghaus setzt sich dafür ein, die digitale Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Wir verbessern kontinuierlich die Benutzerfreundlichkeit für alle und wenden die entsprechenden Standards (WCAG 2.2, BITV und der Norm EN 301 549) für die Zugänglichkeit an. Diese Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit gilt für die veröffentlichten Webseiten der Ebbinghaus Automobile GmbH, Ebbinghaus Autozentrum Dortmund GmbH, Ebbinghaus Autozentrum Bochum GmbH, Ebbinghaus Versicherungsdienst GmbH und CentCar Dortmund GmbH
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Der Webauftritt ist mit den technischen Anforderungen gemäß der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) derzeit nicht vollständig vereinbar.
Nicht barrierefreie Inhalte
- Auf mehreren Seiten gibt es Bilder ohne Beschriftung. Die Navigation mit Screenreadern zu den Bildern ist erschwert. | WCAG: 1.1.1
Die barrierefreie Version ist in Arbeit und wird bis Q4 2025 veröffentlicht.
- Auf fast allen Seiten gibt es Links ohne Linktext. | WCAG: 4.1.2
Die barrierefreie Version ist in Arbeit und wird bis Q4 2025 veröffentlicht.
- Auf fast allen Seiten ist der Kontrast zwischen Text und Hintergrund zu gering. | WCAG: 1.4.3
Die barrierefreie Version ist in Arbeit und wird bis Q4 2025 veröffentlicht.
- Auf einzelnen Seiten ist kein Titel hinterlegt. | WCAG: 2.4.2
Die barrierefreie Version ist in Arbeit und wird bis Q4 2025 veröffentlicht.
- Auf einer Seite gibt es ein ‚iframe‘ Element ohne Beschriftung. Die Navigation mit Screenreadern zum iframe ist erschwert. | WCAG: 4.1.2
Die barrierefreie Version ist in Arbeit und wird bis Q4 2025 veröffentlicht.
- Auf mehreren Seiten ist keine Sprache im HTML hinterlegt. | WCAG: 3.1.1
Die barrierefreie Version ist in Arbeit und wird bis Q4 2025 veröffentlicht.
- Auf mehreren Seiten gibt es Formularfelder ohne Beschriftung. Die Navigation mit Screenreadern zu den Formularfeldern ist erschwert. | WCAG: 4.1.2
Die barrierefreie Version ist in Arbeit und wird bis Q4 2025 veröffentlicht.
- Auf einzelnen Seiten gibt es Überschriften, die keine Beschriftung haben oder das Attribut aria-hidden enthalten und somit für Screenreader nicht erreichbar sind. | WCAG: 1.3.1
Die barrierefreie Version ist in Arbeit und wird bis Q4 2025 veröffentlicht.
- Auf fast allen Seiten gibt es sehr kleine, schwer lesbare Absätze, die eine Zeilenhöhe von unter 1,5 haben. | WCAG: 1.4.8
Die barrierefreie Version ist in Arbeit und wird bis Q4 2025 veröffentlicht.
- Auf mehreren Seiten gibt es ungültige Aria-Attribute Werte. Diese werden von Screenreadern nicht erfasst und entsprechend nicht korrekt ausgegeben. | WCAG: 4.1.2
Die barrierefreie Version ist in Arbeit und wird bis Q4 2025 veröffentlicht.
- Auf mehreren Seiten gibt es fokussierbare Elemente, die als dekorativ gekennzeichnet sind und somit für Hilfstechnologien erreichbar ist, aber eigentlich ignoriert werden soll. | WCAG: 4.1.2
Die barrierefreie Version ist in Arbeit und wird bis Q4 2025 veröffentlicht.
- Auf mehreren Seiten fehlen einem übergeordneten Element die passenden untergeordneten Elemente. Dies kann Nutzende von Screenreader verwirren, da ein Inhalt erwartet wird, aber keiner da ist. | WCAG: 1.3.1
Die barrierefreie Version ist in Arbeit und wird bis Q4 2025 veröffentlicht.
- Auf fast allen Seiten gibt es Elemente mit dem Attribut Aria-hidden, die gleichzeitig fokussierbar sind. Dadurch sind diese Elemente für Hilfstechnologien erreichbar, obwohl diese verborgen sein sollten. | WCAG: 4.1.2
Die barrierefreie Version ist in Arbeit und wird bis Q4 2025 veröffentlicht.
- Auf einzelnen Seiten ist der Kontrast von Text zum Hintergrund nicht ausreichend. Das erschwert das Lesen der Texte. | WCAG: 1.4.6
Die barrierefreie Version ist in Arbeit und wird bis Q4 2025 veröffentlicht.
- Auf einer Seite sind Beschreibungs-Liste falsch strukturiert. Dadurch werden Beschreibungs-Erklärungen und Beschreibungs-Überschriften nicht korrekt angezeigt und von Hilfstechnologien korrekt ausgegeben. | WCAG: 1.3.1
Die barrierefreie Version ist in Arbeit und wird bis Q4 2025 veröffentlicht.
- Auf einer Seite sind Beschreibungs-Erklärungen und Beschreibungs-Überschriften nicht von einem Beschreibungs-Listen Element umgeben. Dadurch werden Beschreibungs-Erklärungen und Beschreibungs-Überschriften nicht als solche erkannt und korrekt von Hilfstechnologien ausgegeben. | WCAG: 1.3.1
Die barrierefreie Version ist in Arbeit und wird bis Q4 2025 veröffentlicht.
- Auf mehreren Seiten gibt es Elemente, deren Aria ID mehrmals vorkommen. Das erschwert die Navigation der Webseite mit Screenreadern. | WCAG: 4.1.2
Die barrierefreie Version ist in Arbeit und wird bis Q4 2025 veröffentlicht.
- Auf einzelnen Seiten gibt es Listen, die Elemente enthalten, die nicht in Listen gehören. Dadurch werden die Listen möglicherweise nicht korrekt von Hilfstechnologien ausgegeben. | WCAG: 1.3.1
Die barrierefreie Version ist in Arbeit und wird bis Q4 2025 veröffentlicht.
Diese Erklärung wurde in Q3/2025 erstellt.
Rückmeldung und Kontaktangaben
Sie haben eine Anmerkung oder einen Hinweis zu Barrieren auf dieser Webseite? Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir erklären Ihnen, welche Barrieren bestehen. Sie können sich informieren, welche Ausnahmen wir gemacht haben. Wir beantworten Ihre Fragen schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen. Vielen Dank für Ihr Feedback. Sie können uns über folgende Adresse kontaktieren:
Ebbinghaus Automobile GmbH
Emschertalstraße 132
44289 Dortmund
info@ea-mail.de
Schlichtungsstelle
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-999
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
Hinweis zu § 36 VSBG: Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil und sind dazu auch nicht verpflichtet.
Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt
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Die Einschaltung eines Anwaltes, zur für den Dienstanbieter kostenpflichtigen Abmahnung, entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen und würde damit einen Verstoß gegen Paragraf 13 Abs. 5 UWG, wegen der Verfolgung sachfremder Ziele als beherrschendes Motiv der Verfahrenseinleitung, insbesondere einer Kostenerzielungsabsicht als eigentliche Triebfeder, sowie einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen.
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